Schriftform

Alexander Fuss am 24. Februar 2009 um 17:21

Die Schriftform ist im (Gewerberaum-)Mietrecht von sehr zentraler Bedeutung. Ganz besonders im Gewerberaummietrecht entbrennt in vielen Fällen dort der meiste Streit. Jedenfalls dann, wenn den Parteien erst wirklich bewusst geworden ist, worum es dort geht.

Natürlich kann man Mietverträge auch mündlich schließen. Soll er aber für längere Zeit als ein Jahr gelten, bedürfen sie der Schriftform. Ist sie nicht eingehalten, kann dies zu dramatischen Auswirkungen kommen.

§ 550 BGB, Form des Mietvertrags

Wird der Mietvertrag für längere Zeit als ein Jahr nicht in schriftlicher Form geschlossen, so gilt er für unbestimmte Zeit. Die Kündigung ist jedoch frühestens zum Ablauf eines Jahres nach Überlassung des Wohnraums zulässig.

  • Beispiel:
    Mieter und Vermieter vereinbaren eine Laufzeit von 15 Jahren. Bevor der Mieter aber die Räume übernimmt, muss der Vermieter noch einiges an Geld in die Hand nehmen: Wände umbauen, Kabel verlegen, Klimaanlage und neue Heizung installieren… Das ganze lohnt sich für ihn nur, wenn der Mieter tatsächlich über die ganze Laufzeit Miete zahlt.     

    Nach einem Jahr begreift der Mieter, dass er an diesem Standort doch nicht sein Glück findet. Das Mietverhältnis läuft aber noch 14 Jahre - jedenfalls theoretisch. Er sucht also nach einem Ausweg. Im Zweifel wird er bei der Schriftform fündig. 

Ein Vertrag, der auf längere Zeit als ein Jahr abgeschlossen wird, ist natürlich dennoch wirksam. Beide Parteien können aber nach Ablauf eines Jahres jederzeit ordentlich kündigen. Die ordentliche Kündigungsfrist bei Gewerberaummietverhältnissen: 3. Werktag eines Kalenderquartals zum Ablauf des nächsten Quartals - oder grob gesagt zwei Quartale.

Eine Laufzeit von mehr als einem Jahr liegt bereits vor, wenn eine der Vertragsparteien an dem Vertragsverhältnis länger als ein Jahr festgehalten werden kann, zum Beispiel

  • weil – logisch – der Vertrag auf mehr als ein Jahr fest abgeschossen worden ist,
  • weil der Vertrag unter einer auflösenden Bedingung geschlossen wird,
  • weil einer Seite (in der Regel immer dem Mieter) Optionsrechte eingeräumt werden,
  • weil das Recht zur ordentlichen Kündigung (auch öfters bei Wohnraum anzutreffen) für länger als ein Jahr ausgeschlossen wird oder
  • weil Kündigungsfristen vereinbart sind, die ein Jahr überschreiten.

Zur Wahrung der Schriftform müssen jedenfalls die „wesentlichen“ Vertragsbestimmungen, also zum Beispiel

 

  • die Vertragsparteien,
  • die Laufzeit,
  • die Miete (Höhe, Fälligkeit …),
  • eine Erlaubnis zur Untervermietung,
  • abweichende Vereinbarungen zur Mängelhaftung,
  • Vereinbarungen über die Umlage der Betriebskosten,
  • die Zusage über die Beschaffenheit

schriftlich vereinbart sein. Sie merken: Lieber alles als “wesentlich” ansehen, als später einstecken müssen…

Die Schriftform gilt dabei - ganz wichtig - nicht nur für den Abschluss des Mietvertrags, sondern zieht sich das ganze Mietverhältnis über durch. Wird im Lauf des Mietverhältnisses der Mietvertrag verändert und die Schriftform nicht eingehalten, bricht sie auch in diesem Fall weg und jede Seite kann wie bei einem Mietvertrag auf unbestimmte Dauer kündigen.

In einem aktuellen Fall will das der Anwalt des Gegners nicht wahrhaben. Er stellt sich auf den Standpunkt, dass bei einer nicht schriftformgerechten Änderung doch der ursprünglich schriftliche Mietvertrag weiter gelten muss. Weit gefehlt.
Und es kommt hiernoch besser: Der Gegner schreibt in seiner Stellungnahme zu Gericht, dass die Parteien im Lauf des Mietverhältnisses (mündlich…) an der Miethöhe gedreht haben. Danke für den Hinweis. Das wusste ich bislang noch gar nicht. Der Gegner unseres Mandanten schließt sich mit dieser Aussage selbst ins Knie. Die Miethöhe zählt natürlich zu den vertragswesentlichen Teilen, die der Schriftform unterfallen.

Und dann kommt immer, was kommen muss. Es sei doch treuwidrig, sich nach so langer Zeit auf den Einwand der fehlenden Schriftform zu berufen. Ist es nicht - ganz einfach.

Schönheitsreparaturen #1

Alexander Fuss am 23. Februar 2009 um 09:43

Mit Wordle lassen sich die am häufigsten in einem Blog oder in einer anderen Internetseite verwendeten Begriffe grafisch darstellen.


Dass es hier die Schönheitsreparaturen sind, haben wir alle dem BGH zu verdanken.

Gefunden bei RA Melchior, der es bei RA Krieg gesehen hat.

Schönheitsreparaturen

Alexander Fuss am 20. Februar 2009 um 10:27

Manche Vermieter sind nicht zufrieden - sie wollen mehr. Sofern es dabei um Schönheitsreparaturen geht, wird das aber ganz problematisch. Wieder eine Sache, die ihren Beginn in der Berlin genommen hat. Dort wo - jedenfalls gefühlt - die meisten Revisionen im Mietrecht her kommen.

 

Die Klauseln des Mietvertrags (vom Gericht als Formularklauseln eingestuft - auf das Unterstrichene kommt es an):

§ 4 Abs. 2:

“Schönheitsreparaturen trägt der Mieter (Vergleiche § 13) einschließlich Streichen von Außenfenstern, Balkontür und Loggia“.

§ 13 Abs. 1 Satz 1:

“Trägt der Mieter die Schönheitsreparaturen, so hat er folgende Arbeiten fachgerecht auszuführen: Tapezieren, Anstreichen der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Reinigen und Abziehen und Wiederherstellung der Versiegelung von Parkett, das Streichen der Heizkörper einschließlich der Heizrohre sowie der Türen und Fenster.”

Der Vermieter will Schadensersatz wegen unterlassener Schönheitsreparaturen in Höhe von knapp 9.000 €. Das Landgericht hat den Mieter noch zu einem erheblichen Teil verurteilt. Die von ihm zugelassene Revision wurde eingelegt. Der BGH hat - wohl wie zu erwarten - die ganze Entscheidung wieder gekippt und dem Vermieter lieber wieder alles genommen:

Die (Abwälzung der) Pflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter war nicht wirksam. Die Formularklauseln in § 4 und § 13 des Mietvertrags sind gemäß § 307 BGB unwirksam, weil sie dem Mieter als Schönheitsreparaturen auch den Außenanstrich der Fenster sowie der Wohnungseingangstür und der Balkontür und darüber hinaus den Anstrich der Loggia auferlegen. Darin liegt eine unangemessene Benachteiligung des Mieters. Diese  Arbeiten fallen nämlich nicht unter den Begriff der Schönheitsreparaturen.

Definition nach § 28 Abs. 4 Satz 3 der Zweiten Berechnungsverordnung:

Schönheitsreparaturen umfassen nur das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen.

Bei Türen und Fenstern gehören also nur das Streichen der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen, nicht aber der Außenanstrich von Türen und Fenstern dazu. Erst recht nicht gehört der Anstrich einer Loggia zu den Schönheitsreparaturen.

Und jetzt kommt das, was bei Schönheitsreparaturen in der Regel immer kommt: Die Unwirksamkeit der Verpflichtung des Mieters zum Außenanstrich von Türen und Fenstern sowie zum Anstrich der Loggia führt zur Unwirksamkeit der gesamten Klausel über die Vornahme von Schönheitsreparaturen durch den Mieter. 

BGH, Urteil vom 18.02.2009, VIII ZR 210/08

Zwei Mietspiegel

Alexander Fuss am 20. Februar 2009 um 09:57

Mietspiegel - jedenfalls qualifizierte - haben nur eine begrenzte Laufzeit. Nach zwei Jahren ist Schluss und er muss wieder der aktuellen Entwicklung angepasst werden. Nach vier Jahren ist er neu zu erstellen (§ 558d BGB).

Was passiert jetzt aber, wenn der Mietspiegel wechselt und der Vermieter gerade in einem Mieterhöhungsverlangen ist?

Fall des Amtsgerichts Gelsenkirchen (3b C 151/08): Zum Zeitpunkt des Zugangs des Mieterhöhungsverlangens läuft noch der “alte” Mietenspiegel. Der Vermieter kennt den “neuen” gar nicht und kann sich natürlich nur zur Begründung der Erhöhung auf den “alten” berufen. Er bittet um Zustimmung zur erhöhten Zahlung ab dem 01.01.2008 zu zahlen sein. An diesem Tag tritt aber der “Neue” in Kraft. Für den Mieter wäre das im Zweifel auch kein Problem gewesen - der neue Mietspiegel wies aber eine um 15 Cent pro Quadratmeter geringere Miete aus. Das Gericht gab dem Mieter Recht: Die ortsübliche Vergleichsmiete sei zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Erhöhung dann eben nicht 5,15 €, sondern 5 €. Nur diesen Betrag müsse der Mieter aufbringen.

Übrigens 1: Nein - wenn der Wert des Mietspiegels gestiegen wäre, hätte der Vermieter (jedenfalls, wenn alles richtig zugeht) nicht den höheren Wert durch den Mietspiegelwechsel dann zugesprochen bekommen.

Übrigens 2: Der Mietspiegel für Tuttlingen endet zum 26.7.2009. Heute kam die Bitte von der Stadt, dass wir uns an der Fortschreibung beteiligen sollen.

Übersicht Prozessfinanzierer

Alexander Fuss am 19. Februar 2009 um 19:02

Der Deutsche Anwaltverein hat eine Übersicht über die Prozessfinanzierer (pdf) mit einigen Bemerkungen zum Mindestwert und zur Beteiligung des Finanzierers veröffentlicht. Die Erfolsbeteiligungsquote scheint von 10 bis 37% zu gehen.

schön wär’s ja

Alexander Fuss am 17. Februar 2009 um 18:54

Die Zeitschrift “Der Mietrechtsberater” - ansonsten nicht schlecht - bietet den Service, dass man die Entscheidungen auch online abrufen kann. Im Heft ist der Benutzername und das Passwort abgedruckt.

Funktioniert bloß nicht - weder im Internet Explorer, noch im Firefox oder Chrome.

Jemand Erfahrung damit?

Wenn der Nachbar nervt

Alexander Fuss am 17. Februar 2009 um 16:16

aktueller Focus-Titel mit den - so der Teaser - 100 wichtigsten Urteile. Ich hab das Blättchen zugegebenermaßen noch nicht gelesen, aber wenn die Hälfte der Verfahren bei irgend einem Amtsgericht geendet haben, wird man wohl kaum was damit anfangen können.

ursprünglicher Hinweis von ADR-Blog

WEG-Verwalter-Suche

Alexander Fuss am 17. Februar 2009 um 16:12

Die Mandantin besitzt eine Wohnung in Sachsen. Einige Zahlungen zwischen ihr und dem (mittlerweile abgelösten) WEG-Verwalter sind unklar. Ein kurzes Telefonat sollte Auskunft bringen. Unter der auf dem Briefpapier des Verwalters (zugegebenermaßen etwas älter) angegebenen Telefonnummer meldet sich jetzt jemand anders: Die Harz-IV-Antragstelle einer Arbeitsagentur.

Über den WEG-Verwalter weiß man dort nichts. Ich hoffe für ihn, nicht nur aus Datenschutzgründen.

Newsletter

Alexander Fuss am 17. Februar 2009 um 00:45

Unser regelmäßiger E-Mail-Newsletter ging heute mal wieder auf die Reise. [hier die pdf-Datei: http://www.daten.anwalt-fuss.de/news/news2009_02_16.pdf] Dabei unter anderem:

  • Mietrecht: Modernisierungsmieterhöhung und notwendige Arbeiten
  • Mietrecht: neues zur Abrechnungsfrist
  • Mietrecht: Staffelklausel von altem zum neuen Recht
  • Immobilienrecht: Energiesparbüchle
  • Immobilienrecht: neue Heizkostenverordnung
  • Immobilienrecht: BGH-Vorgaben für langfristige Gaslieferungsverträge
  • Steuerrecht: Werbungskosten bei Leerstand
  • Steuerrecht: Keine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen bei Barzahlung
  • Immobilienrecht: Änderung des Notarkostenrechts

doppelte Grundsteuer

Alexander Fuss am 13. Februar 2009 um 17:27

die Mandantin betraut ein Heizkostenabrechneunternehmen auch mit der Abrechnung der “kalten Betriebskosten”. Sprich mit Umlage der Gebäudeversicherung, Kabelanschlusskosten, Gebäudehaftpflichtversicherung und der Grundsteuer… 

Die Grundsteuer wird doppelt angesetzt - ohne dass unsere Mandantin das angegeben hätte. Und dann heißt es wieder vom Mieterverein, die bösen, bösen Vermieter.