die ständige Rechtsprechung

Hat sich zu einem Problem eine sog. herrschende Meinung oder noch viel besser eine sog. “ständige Rechtsprechung” herausgebildet, wird die Arbeit jedenfalls für den Anwalt leicht, der seine Position durch diese Meinung gestützt wird. Eigene Denk- und Arbeitsleistung wird so erspart. Ob die “ständige Rechtsprechung” auch ihre tatsächliche Berechtigung hat, bleibt oftmals ungeprüft. Wo sie einmal begonnen hat auch. Untersucht wird auch nicht, ob sich die “ständige Rechtsprechung” schlichtweg daraus entwickelt hat, dass einer einfach vom anderen abgeschrieben hat, der auch damals schon keine Begründung für seine Meinung geliefert hat.

Unter einigen Anwälten besonders beliebt ist dann zu behaupten, für ein entsprechendes Problem habe sich eine ständige Rechtsprechung gebildet. Natürlich genau für die jetzt von ihm vertretene Meinung. Besonders kann man das in heißen Diskussionen in der mündlichen Verhandlung erleben. Meistens natürlich bei so Problemen, die derart abstrus sind, dass sich keine ständige Rechtsprechung überhaupt gebildet haben kann. 

Bei Schriftsätzen wird die Sache dann schon schwieriger. Dann ist nämlich die Behauptung der Bildung einer ständigen Rechtsprechung oder herrscheinden Meinung relativ schnell überprüfbar.

Der Gegner schreibt heute an das Gericht

Die Rechtsprechung geht grundsätzlich davon aus…

Nicht, dass er es nötig hätte, diesen Grundsatz auch nur mit einer kleinen Fundstelle aus einer Gerichtsentscheidung zu belegen. Ich habe zwischenzeitlich etwa ein halbes Dutzend Fundstellen, die das Gegenteil sagen. Ohne dass dort irgendwas davon stehen würde, dass in der Vergangenheit ein Gericht was anderes behauptet hätte. Man könnte also sagen, dass es noch niemand gegeben hat, der ernsthaft etwas anderes behauptet hätte. Erst nehmen kann man den Gegenanwalt jetzt jedenfalls wohl kaum mehr.

5 Kommentare zu “die ständige Rechtsprechung”

  1. RA JM

    … und dass das Maß der Dinge in erster Linie das Recht als solches und nicht die Rechtsprechung ist, sei auch nur am Rande erwähnt.

  2. Rockafella

    Rechtsprechung ist auch Recht.

  3. RA JM

    @ Rockafella: Ach, w i r k l i c h? Aber auch dann nur abgeleitet, nicht originär.

  4. Dennis Hundt

    Ein Großteil des heutigen Mietrechts besteht doch nur noch aus Rechtsprechung. Denkt man nur mal an Kleinreparaturen oder auch immer ganz vorne mit dabei: Schönheitsreparaturen. Man kann ja auch nicht wegen jeder Ergänzung aus das Gerichtssaal das BGB erweitern…

  5. TS

    Gut geklaut ist besser als schlecht selber gemacht. Selbstverständlich sehen Gericht sich auch an, wie andere Gerichte in vergleichbaren Fällen geurteilt haben. Allerdings übersehen einige, dass die Fälle eben vergleichbar sein müssen.

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