Zwei Mietspiegel
Mietspiegel - jedenfalls qualifizierte - haben nur eine begrenzte Laufzeit. Nach zwei Jahren ist Schluss und er muss wieder der aktuellen Entwicklung angepasst werden. Nach vier Jahren ist er neu zu erstellen (§ 558d BGB).
Was passiert jetzt aber, wenn der Mietspiegel wechselt und der Vermieter gerade in einem Mieterhöhungsverlangen ist?
Fall des Amtsgerichts Gelsenkirchen (3b C 151/08): Zum Zeitpunkt des Zugangs des Mieterhöhungsverlangens läuft noch der “alte” Mietenspiegel. Der Vermieter kennt den “neuen” gar nicht und kann sich natürlich nur zur Begründung der Erhöhung auf den “alten” berufen. Er bittet um Zustimmung zur erhöhten Zahlung ab dem 01.01.2008 zu zahlen sein. An diesem Tag tritt aber der “Neue” in Kraft. Für den Mieter wäre das im Zweifel auch kein Problem gewesen - der neue Mietspiegel wies aber eine um 15 Cent pro Quadratmeter geringere Miete aus. Das Gericht gab dem Mieter Recht: Die ortsübliche Vergleichsmiete sei zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Erhöhung dann eben nicht 5,15 €, sondern 5 €. Nur diesen Betrag müsse der Mieter aufbringen.
Übrigens 1: Nein - wenn der Wert des Mietspiegels gestiegen wäre, hätte der Vermieter (jedenfalls, wenn alles richtig zugeht) nicht den höheren Wert durch den Mietspiegelwechsel dann zugesprochen bekommen.
Übrigens 2: Der Mietspiegel für Tuttlingen endet zum 26.7.2009. Heute kam die Bitte von der Stadt, dass wir uns an der Fortschreibung beteiligen sollen.