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	<title>Kommentare zu: Warum der Anwalt immer schlauer sein muss als der Richter</title>
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	<description>Wir machen Immobilienrecht!</description>
	<pubDate>Sat, 19 May 2012 16:39:36 +0000</pubDate>
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		<title>Von: immobilienanwalt</title>
		<link>http://immoblawg.de/2009/01/28/warum-der-anwalt-immer-schlauer-sein-muss-als-der-richter/#comment-138029</link>
		<dc:creator>immobilienanwalt</dc:creator>
		<pubDate>Wed, 28 Jan 2009 18:50:54 +0000</pubDate>
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		<description>@ CT
Den Richter will ich auch nicht in die Haftung nehmen. Das würde die Rechtspflege insgesamt beeinträchtigen. Wenn ich das Problem nicht "solidarisieren" möchte, wird eben der Mandant des Luschenanwalts dran glauben müssen. Bei gesetzlichen Haftungsprivilegierungen vertritt die Rechtsprechung schließlich auch die Auffassung, dass der Geschädigte nur einen gekürzten Anspruch hat (BGHZ 61, 51, 55).</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>@ CT<br />
Den Richter will ich auch nicht in die Haftung nehmen. Das würde die Rechtspflege insgesamt beeinträchtigen. Wenn ich das Problem nicht &#8220;solidarisieren&#8221; möchte, wird eben der Mandant des Luschenanwalts dran glauben müssen. Bei gesetzlichen Haftungsprivilegierungen vertritt die Rechtsprechung schließlich auch die Auffassung, dass der Geschädigte nur einen gekürzten Anspruch hat (BGHZ 61, 51, 55).</p>
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	</item>
	<item>
		<title>Von: CT</title>
		<link>http://immoblawg.de/2009/01/28/warum-der-anwalt-immer-schlauer-sein-muss-als-der-richter/#comment-138027</link>
		<dc:creator>CT</dc:creator>
		<pubDate>Wed, 28 Jan 2009 17:40:55 +0000</pubDate>
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		<description>Die Frage wäre dann: Korrekturbedürftig in welcher Richtung?

Den Richter in die Haft zu nehmen dürfte nach allen vertretenen Lösungen zur gestörten Gesamtschuld ausfallen. Es ist ja der ausdrückliche und einzige Zweck des Spruchrichterprivilegs eben den Richter zu schützen. Rechtspolitisch mag es erwägenswert sein daran etwas zu ändern (vielleicht eine Staatshaftung für Richterversagen einzuführen), aber rechtlich sehe ich da wenig Spielraum.

Damit bliebe nur der Mandant übrig. Der dürfte zu Recht verblüfft aus der Wäsche gucken, wenn man ihm erklären würde, weil er mit seinem Anspruch zu einem Luschenanwalt gegangen ist und dann zufällig noch ein Luschenrichter zuständig war, bleibe er eben auf seinem Schaden sitzen. Dogmatisch allerdings ließe sich durchaus argumentieren, dass Spruchrichterprivileg schütze eben die Richter auf Kosten der Parteien, womit zumindest eine Quotelung zwischen Anwalt und Mandant in Betracht käme.

Jedenfalls eine sehr interessante Konstellation.

Mit besten Grüßen</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Die Frage wäre dann: Korrekturbedürftig in welcher Richtung?</p>
<p>Den Richter in die Haft zu nehmen dürfte nach allen vertretenen Lösungen zur gestörten Gesamtschuld ausfallen. Es ist ja der ausdrückliche und einzige Zweck des Spruchrichterprivilegs eben den Richter zu schützen. Rechtspolitisch mag es erwägenswert sein daran etwas zu ändern (vielleicht eine Staatshaftung für Richterversagen einzuführen), aber rechtlich sehe ich da wenig Spielraum.</p>
<p>Damit bliebe nur der Mandant übrig. Der dürfte zu Recht verblüfft aus der Wäsche gucken, wenn man ihm erklären würde, weil er mit seinem Anspruch zu einem Luschenanwalt gegangen ist und dann zufällig noch ein Luschenrichter zuständig war, bleibe er eben auf seinem Schaden sitzen. Dogmatisch allerdings ließe sich durchaus argumentieren, dass Spruchrichterprivileg schütze eben die Richter auf Kosten der Parteien, womit zumindest eine Quotelung zwischen Anwalt und Mandant in Betracht käme.</p>
<p>Jedenfalls eine sehr interessante Konstellation.</p>
<p>Mit besten Grüßen</p>
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	<item>
		<title>Von: immobilienanwalt</title>
		<link>http://immoblawg.de/2009/01/28/warum-der-anwalt-immer-schlauer-sein-muss-als-der-richter/#comment-138025</link>
		<dc:creator>immobilienanwalt</dc:creator>
		<pubDate>Wed, 28 Jan 2009 16:43:25 +0000</pubDate>
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		<description>@ CT
wir können jetzt natürlich darüber streiten, wer die größere Nusche war - der Anwalt oder der Richter. Ich halte die Entscheidung auch dann für korrekturbedürftig, wenn man dem Anwalt (richtigerweise) ein Fehlverhalten unterstellt:

Beide hatten (jedenfalls) Anteil, dass die Sache letztlich schief gelaufen ist. Der BGH - jedenfalls ich lese das zwischen den Zeilen der Entscheidung - schient dahin zu tendieren, dass er das größere Verschulden auf Seiten des Richters sieht. 

Hätten wir das "Spruchrichterprivileg" nicht, läge mE eine Gesamtschuld vor. Wegen des Freifahrtscheins des Richters, gibt es damit eine gestörte Gesamtschuld... Die auf dem Anwalt vollständig abzuladen, halte ich nicht für sachgerecht. Es gibt doch insoweit schießlich deutlich bessere Lösungsansätze...</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>@ CT<br />
wir können jetzt natürlich darüber streiten, wer die größere Nusche war - der Anwalt oder der Richter. Ich halte die Entscheidung auch dann für korrekturbedürftig, wenn man dem Anwalt (richtigerweise) ein Fehlverhalten unterstellt:</p>
<p>Beide hatten (jedenfalls) Anteil, dass die Sache letztlich schief gelaufen ist. Der BGH - jedenfalls ich lese das zwischen den Zeilen der Entscheidung - schient dahin zu tendieren, dass er das größere Verschulden auf Seiten des Richters sieht. </p>
<p>Hätten wir das &#8220;Spruchrichterprivileg&#8221; nicht, läge mE eine Gesamtschuld vor. Wegen des Freifahrtscheins des Richters, gibt es damit eine gestörte Gesamtschuld&#8230; Die auf dem Anwalt vollständig abzuladen, halte ich nicht für sachgerecht. Es gibt doch insoweit schießlich deutlich bessere Lösungsansätze&#8230;</p>
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		<title>Von: CT</title>
		<link>http://immoblawg.de/2009/01/28/warum-der-anwalt-immer-schlauer-sein-muss-als-der-richter/#comment-138024</link>
		<dc:creator>CT</dc:creator>
		<pubDate>Wed, 28 Jan 2009 15:47:30 +0000</pubDate>
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		<description>Der Anwalt dürfte wohl seiner Sorgfaltspflicht genügen, wenn er das Gericht auf die aktuelle Rechtslage aufmerksam macht. Dies kann er im Regressprozess durch Vorlage seines entsprechenden Schriftsatzes leicht beweisen. Damit wäre dem Ersatzprozess der Boden entzogen. Man könnte auch an Rechtsmittel denken, wenn obergerichtliche Rechtsprechung ignoriert wird.

Tut der Anwalt dies nicht, handelt es sich zurecht um einen Haftungsfall (i. e. Fall für die Haftpflichtversicherung).

Am Ende bleibt bloß eine rechtspolitische Diskussion zum Spruchrichterprivileg.</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Der Anwalt dürfte wohl seiner Sorgfaltspflicht genügen, wenn er das Gericht auf die aktuelle Rechtslage aufmerksam macht. Dies kann er im Regressprozess durch Vorlage seines entsprechenden Schriftsatzes leicht beweisen. Damit wäre dem Ersatzprozess der Boden entzogen. Man könnte auch an Rechtsmittel denken, wenn obergerichtliche Rechtsprechung ignoriert wird.</p>
<p>Tut der Anwalt dies nicht, handelt es sich zurecht um einen Haftungsfall (i. e. Fall für die Haftpflichtversicherung).</p>
<p>Am Ende bleibt bloß eine rechtspolitische Diskussion zum Spruchrichterprivileg.</p>
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