Warum der Anwalt immer schlauer sein muss als der Richter

BGH IX ZR 179/07, Urteil vom 18.12.2008

Mieter und Vermieter streiten um Betriebskosten. Im schriftlichen Mietvertrag war nur keine Umlage der Kosten auf den Mieter vereinbart. Dennoch hat offenbar der Vermieter über viele Jahre hinweg Betriebskosten abgerechnet und der Mieter auch immer bezahlt. Bis er schließlich eben nicht mehr eingesehen hat, warum er das sollte.

Der Gewerberaum- (XII ZR 35/00) und der Wohnraummietsenat (VIII ZR 146/03) des BGH haben sich im Jahr 2000 bzw. 2004 bereits mal mit einer solchen Konstellation befasst: Ist die Umlage nicht vereinbart, zahlt der Mieter aber über viele Jahre auf die Abrechnung des Vermieters, kommt eine stillschweigende Änderung des Mietvertrags insoweit in Betracht. Dann muss der Mieter auch in Zukunft zahlen.

Hätte das Gericht diese Rechtsprechung beachtet (wobei die Entscheidung VIII ZR 146/03 wohl erst nach Abschluss des Verfahrens ergangen war…), wären die Chancen für den Vermieter im Ausgangsfall nicht schlecht gestanden. Der Richter zieht aber lieber zwei angestaubte Entscheidungen von Landgerichten von 1982 und 1989 heran und noch eine Kommentierung aus dem Jahr 1979 (!). Er kennt schlichtweg die neue Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht, erklärt das angestaubte Zeugs, das er ausgegraben hat zur “herrschenden Meinung” - oder mit anderem Worten: er lässt das eigenständige Denken sein und schreibt lieber das ab, was ein anderer schon mal geschrieben hat - und lässt den Vermieter scheitern.

Warum kommt die Sache jetzt zum BGH?

Weil der Vermieter mit der Nichtbeachtung höchstrichterlicher Rechtsprechung - zumal zu seinem Nachteil - natürlich nicht besonders glücklich ist. Da er den Richter nicht in die Haftung nehmen kann, verklagt er den eigenen Anwalt. Ihm ist schließlich egal, von wem er seine Betriebskosten und die Kosten für den Vorprozess als Schaden ersetzt bekommt. Der Regressprozess geht zu Lasten des Anwalts aus.

Fazit bis dahin: Der Anwalt muss die Rechtsprechung des BGH kennen (soweit ganz meine Meinung - einverstanden). Beim Richter ist es egal. Vermurkst er die Sache, haftet trotzdem immer der Anwalt (die vom BGH angesprochenen Ausnahmen sind und bleiben theoretischer Natur).

4 Kommentare zu “Warum der Anwalt immer schlauer sein muss als der Richter”

  1. CT

    Der Anwalt dürfte wohl seiner Sorgfaltspflicht genügen, wenn er das Gericht auf die aktuelle Rechtslage aufmerksam macht. Dies kann er im Regressprozess durch Vorlage seines entsprechenden Schriftsatzes leicht beweisen. Damit wäre dem Ersatzprozess der Boden entzogen. Man könnte auch an Rechtsmittel denken, wenn obergerichtliche Rechtsprechung ignoriert wird.

    Tut der Anwalt dies nicht, handelt es sich zurecht um einen Haftungsfall (i. e. Fall für die Haftpflichtversicherung).

    Am Ende bleibt bloß eine rechtspolitische Diskussion zum Spruchrichterprivileg.

  2. immobilienanwalt

    @ CT
    wir können jetzt natürlich darüber streiten, wer die größere Nusche war - der Anwalt oder der Richter. Ich halte die Entscheidung auch dann für korrekturbedürftig, wenn man dem Anwalt (richtigerweise) ein Fehlverhalten unterstellt:

    Beide hatten (jedenfalls) Anteil, dass die Sache letztlich schief gelaufen ist. Der BGH - jedenfalls ich lese das zwischen den Zeilen der Entscheidung - schient dahin zu tendieren, dass er das größere Verschulden auf Seiten des Richters sieht.

    Hätten wir das “Spruchrichterprivileg” nicht, läge mE eine Gesamtschuld vor. Wegen des Freifahrtscheins des Richters, gibt es damit eine gestörte Gesamtschuld… Die auf dem Anwalt vollständig abzuladen, halte ich nicht für sachgerecht. Es gibt doch insoweit schießlich deutlich bessere Lösungsansätze…

  3. CT

    Die Frage wäre dann: Korrekturbedürftig in welcher Richtung?

    Den Richter in die Haft zu nehmen dürfte nach allen vertretenen Lösungen zur gestörten Gesamtschuld ausfallen. Es ist ja der ausdrückliche und einzige Zweck des Spruchrichterprivilegs eben den Richter zu schützen. Rechtspolitisch mag es erwägenswert sein daran etwas zu ändern (vielleicht eine Staatshaftung für Richterversagen einzuführen), aber rechtlich sehe ich da wenig Spielraum.

    Damit bliebe nur der Mandant übrig. Der dürfte zu Recht verblüfft aus der Wäsche gucken, wenn man ihm erklären würde, weil er mit seinem Anspruch zu einem Luschenanwalt gegangen ist und dann zufällig noch ein Luschenrichter zuständig war, bleibe er eben auf seinem Schaden sitzen. Dogmatisch allerdings ließe sich durchaus argumentieren, dass Spruchrichterprivileg schütze eben die Richter auf Kosten der Parteien, womit zumindest eine Quotelung zwischen Anwalt und Mandant in Betracht käme.

    Jedenfalls eine sehr interessante Konstellation.

    Mit besten Grüßen

  4. immobilienanwalt

    @ CT
    Den Richter will ich auch nicht in die Haftung nehmen. Das würde die Rechtspflege insgesamt beeinträchtigen. Wenn ich das Problem nicht “solidarisieren” möchte, wird eben der Mandant des Luschenanwalts dran glauben müssen. Bei gesetzlichen Haftungsprivilegierungen vertritt die Rechtsprechung schließlich auch die Auffassung, dass der Geschädigte nur einen gekürzten Anspruch hat (BGHZ 61, 51, 55).

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