Bauabzugssteuer europarechtswidrig?
In bestimmten Fällen muss ein Bauherr die (normalerweise) an den Bauunternehmer zu zahlende Umsatzsteuer direkt an das Finanzamt überweisen. Mit dieser Regelung soll der (auf dem Bau vermeintlich häufig vorkommende) laxe Umgang mit der Umsatzsteuer verhindert werden. Kommt der Bauherr dem nicht nach und zahlt er zum Beispiel in Unkenntnis dieser Regelung die Umsatzsteuer (wie normal) an den Bauunternehmer, führt dieser aber die Umsatzsteuer nicht ab, kann das Finanzamt den Bauherrn (nochmals) auf die Umsatzsteuer in Anspruch nehmen. Der Bauherr zahlt also doppelt.
Im Fall des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg (13 V 9389/07) will das Finanzamt vom Bauherrn etwa 250.000 Euro. Das Finanzgericht hat jetzt dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stattgegeben. Seiner Ansicht nach sei die Regelung europarechtswidrig. Sie führe nämlich dazu, dass der freie Dienstleistungsverkehr eingeschränkt werde. Die Beschwerde zum Bundesfinanzhof ist zugelassen worden.
am 9. September 2008 um 14:08 Uhr.
[...] Vorgeschichte: Bauabzugssteuer europarechtswidrig? [...]