Grundsteuererlass
Heute berät der Finanzausschuss über eine Änderung des Grundsteuergesetzes. Eigentümer/Vermieter können einen Grundsteuererlass beantragen (§ 33 GrStG), wenn “der normale Rohertrag” (sprich: die Miete) um mehr als 20% gemindert ist und der Vermieter diese Minderung nicht zu vertreten hat. Die Länder Berlin und Bremen wollen diese Regelung jetzt abschaffen.