41 Cent

In einer (Kosten-)Beschwerde im Rahmen einer Räumungsfrist wollte das Landgericht uns zunächst auf dem formalen Weg abbüglen. Die Beschwer von über 200,00 Euro (§ 567 Abs. 2 ZPO) sei nicht erreicht worden. Wir haben ihm vorgerechnet, dass selbstverständlich die notwendige Beschwer erfüllt ist. Wir liegen schließlich 41 Cent darüber.

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