§_174 BGB und Betriebskostenabrechnung

Lützenkrichen problematisiert die Frage, ob auf die Betriebskostenabrechnung § 174 BGB Anwendung findet.

§ 174 BGB; Einseitiges Rechtsgeschäft eines Bevollmächtigten

Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte.

Übermittelt ein Vertreter des Vermieters dem Mieter eine Betriebskostenabrechnung, kann der Mieter danach möglicherweise die Abrechnung zurückweisen, sofern der Vertreter keine schriftliche Vollmacht im Original beigelegt hat. Wirklich virulent wird das Problem jedenfalls dann, wenn dies kurz vor Ablauf der 12-Monatsfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB geschieht.

§ 556 Abs. 3 BGB; Vereinbarungen über Betriebskosten

(3) Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.

Der Vermieter hat dann möglicherweise nicht mehr die Chance, innerhalb der 12-Monatsfrist dem Mieter eine ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnung zu übermitteln. Geschieht die Zurückweisung aber nicht unverzüglich, ist die Sache wieder gerettet.

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